03. Juli 2021

Satzung

Satzung von Konservativer Aufbruch

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Konservativer Aufbruch für Werte und Freiheit“ und hat seinen Sitz in Augsburg. Er wird nicht in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

  1. Ziel des Vereins ist die Stärkung einer staatlichen Ordnung in demokratischer Freiheit und sozialer Verantwortung auf Grundlage des christlichen Menschenbilds und freiheitlich-konservativer Werte.
  2. Der Verein hat insbesondere die Aufgabe die politische Willensbildung in allen Organisationsstufen der CSU voranzubringen und im öffentlichen Leben zu fördern, die Mitglieder über wichtige politische Fragen zu unterrichten, sie zur aktiven Mitarbeit anzuregen, das Gedankengut des Vereins zu verbreiten und für die Ziele des Vereins zu werben.
  3. Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch
    1. Konzeptionelle Arbeit auf allen Politikfeldern,
    2. Einflussnahme auf die politische Willensbildung,
    3. Handreichungen zur Hilfe in der politischen Arbeit der Mitglieder,
    4. Information der Öffentlichkeit durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit,
    5. kontinuierlichen Austausch mit Vertretern des öffentlichen Lebens, der Medien, mit Mitgliedern der Unionsparteien und mit interessierten Bürgern.

§ 3 Verwendung der Vereinsmittel, Gemeinnützigkeit

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr werden, die die Ziele des Vereins unterstützen, Mitglied in der Christlich-Sozialen Union in Bayern e.V. (CSU) und/oder ihren Arbeitsgemeinschaften/Arbeitskreisen sind und einen Wohnsitz in Bayern haben. Die Mitgliedschaft in einer anderen politischen Partei schließt die Mitgliedschaft in dem Verein aus. Nichtmitglieder der CSU und Personen nach Satz 1, die auch keiner Arbeitsgemeinschaft und keinem Arbeitskreis der CSU angehören, können eine Fördermitgliedschaft beantragen, soweit sie nicht bereits Mitglied einer anderen Partei sind. Fördermitglieder können an Wahlen und Abstimmungen der Mitgliederversammlung nicht teilnehmen.
  2. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand auch Mitglieder aufnehmen, die zum Zeitpunkt des Aufnahmeantrags nicht Mitglied der CSU und/oder ihren Arbeitsgemeinschaften/Arbeitskreisen sind und/oder keinen Wohnsitz in Bayern haben, soweit sich die Antragsteller zu den Zielen und Aufgaben des Vereins bekennen und die weiteren Voraussetzungen nach § 4 Nr. 1 und § 4 Nr. 4 der Satzung erfüllen.
  3. Die Mitgliedschaft und die Stellung als Fördermitglied werden erworben durch die Aufnahme durch den Landesvorstand des Vereins. Die Mitgliedschaft/Fördermitgliedschaft ist schriftlich bei dem Landesvorstand zu beantragen. Dieser entscheidet innerhalb von vier Wochen nach der schriftlichen Bestätigung des Eingangs des Antrags. Trifft der Landesvorstand innerhalb von vier Wochen keine ablehnende Entscheidung, gilt der Antrag als angenommen.
  4. Mit dem Mitgliedsantrag erkennt der Antragsteller die Satzung des Vereins an. Im Mitgliedsantrag muss ferner vollständige Auskunft über frühere Mitgliedschaften in Parteien und sonstigen politischen Gruppierungen gegeben werden sowie eine Erklärung erfolgen, dass der Antragsteller nicht als Autor, Referent, Organisator oder in ähnlich aktiver Art und Weise für Organisationen, Parteien und sonstige Personengruppen tätig wurde, die in der Vergangenheit durch den Verfassungsschutz des Bundes oder eines Bundeslandes beobachtet wurden. Unvollständige oder unrichtige Auskünfte berechtigen den Vorstand, das betreffende Mitglied jederzeit auszuschließen. § 4 Nr. 6 Satz 4 bis 6 bleibt unberührt.
  5. Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Landesvorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres.
  6. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Landesvorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Weiter kann der Landesvorstand ein Mitglied ausschließen, falls dieses den Verein in seiner Außenwirkung schädigt. Vereinsschädigend verhält sich insbesondere, wer zugleich einer Organisation oder deren Gremien angehört, die sich in ihrem öffentlichen Auftritt durch eine besondere Nähe zu anderen Parteien als CDU oder CSU auszeichnet. Gegen den Beschluss kann das Mitglied den Landesvorstand des Vereins anrufen. Dieser entscheidet endgültig. Bis zu dieser Abhilfe-Entscheidung des Landesvorstands sind die Mitgliedsrechte des ausgeschlossenen Mitglieds suspendiert. Das betreffende Mitglied ist jedoch zur betreffenden Sitzung des Landesvorstands einzuladen und anzuhören.
  7. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod. Die Mitgliedschaft endet auch mit dem Ausscheiden aus der CSU und/oder den in Ziffer 1 genannten Arbeitsgemeinschaften/Arbeitskreisen der CSU.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, die sich für Mitglieder derzeit jährlich auf € 20,00 und für Fördermitglieder auf € 40,00 pro Jahr belaufen.
  2. Mitglieder, welche mit ihren Beiträgen in Verzug geraten sind, verlieren für die Zeit der Außenstände gegenüber dem Verein ihr Stimmrecht bei Mitgliederversammlungen und im Landesvorstand des Vereins.
  3. Der Landesvorstand ist berechtigt, ein Mitglied von der Mitgliederliste per Beschluss zu streichen, wenn es ein Jahr mit seinen Beitragspflichten im Rückstand ist.

§ 6 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

  • Die Mitgliederversammlung und
  • der Landesvorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie wird vom 1. Sprecher, im Verhinderungsfalle von dem 2. Sprecher oder einem stellvertretenden Sprecher geleitet.
  2. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    1. Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder,
    2. Wahl zweier Kassenprüfer,
    3. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes,
    4. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
    5. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins,
    6. Beschlussfassung über den Jahresabschluss.
  3. Der 1. Sprecher lädt, unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem vorgesehenen Termin schriftlich per Brief oder per E-Mail ein. Die Mitgliederversammlung tagt in der Regel einmal im Jahr.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn dies von mindestens 25 % der Vereinsmitglieder unter Angaben der Gründe verlangen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens einen Monat nach Eingang des schriftlichen Antrags bei dem 1. Sprecher oder dem 2. Sprecher oder einem stellvertretenden Sprecher auf Einberufung tagen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist, ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig. Ihre Beschlüsse fasst sie mit einfacher Stimmenmehrheit. Ein Beschluss gilt als gefasst, wenn mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben wurden.
  6. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse und, soweit zum Verständnis erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand trägt die Bezeichnung Landesvorstand und besteht aus:
    1. dem 1. Landessprecher, dem 2. Landessprecher, drei stellvertretenden Landessprechern, dem Pressebeauftragten, dem Finanzreferenten und dem Mitgliederbeauftragten (engerer Vorstand). Diese bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB,
    2. bis zu 5 ebenfalls stimmberechtigten Beisitzern.
  2. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Der Vorstand beschließt im Einzelfall mit 2/3-Mehrheit, dass und in welcher Höhe einzelne Vorstandsmitglieder Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen haben.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Verein wird im Außenverhältnis entweder vertreten
    1. durch den 1. Landessprecher allein oder
    2. den 2. Landessprecher allein oder
    3. durch zwei andere Mitglieder des engeren Vorstands.
  4. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. In den Vorstand nach § 8 Nr. 1 kann nur gewählt werden, wer einen Wohnsitz in Bayern hat und Mitglied der CSU und/oder eines ihrer Arbeitsgemeinschaften/Arbeitskreise ist.
  5. Der Vorstand kann mit Stimmenmehrheit weitere Vereinsmitglieder mit beratender Funktion in den Vorstand berufen.
  6. Der Vorstand soll in der Regel vierteljährlich tagen. Die Tagungen können auch per elektronisch gestützter Videokonferenz abgehalten werden. Auf Antrag von vier Vorstandsmitgliedern sind außerordentliche Sitzungen durch den 1. Landessprecher oder durch den 2. Landessprecher einzuberufen.
  7. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Den Vorsitz führt der 1. Landessprecher oder der 2. Landessprecher, im Verhinderungsfalle des 1. und des 2. Landessprechers ein Stellvertreter. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem 1. oder 2. Landessprecher zu unterzeichnen. Beschlüsse können auch schriftlich, in elektronischer Form (auch in Form von elektronisch gestützten Videokonferenzen) oder durch E-Mail gefasst werden.
  8. Durch Vorschlag einer Geschäftsverteilung durch den 1. oder den 2. Landessprecher ist jedem Vorstandsmitglied eine konkrete Aufgabe zuzuweisen. Über die Geschäftsverteilung mit der Aufgabenzuweisung auf die jeweiligen Vorstandsmitglieder beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

§ 9 Regionale Gliederungen

  1. Mit Zustimmung des Landesvorstandes können Bezirks- und Kreisverbände gebildet werden. Ihnen gehören grundsätzlich die in dem jeweiligen Gebiet wohnhaften, auf ihren Wunsch auch die in diesem Gebiet berufstätigen Mitglieder an.
  2. Der Landesvorstand oder die Mitgliederversammlung sind berechtigt, zur Gründung späterer Bezirks- und Kreisverbände, Vereinsmitglieder zu Bezirks- und Regionalbeauftragten des Vereins zu ernennen, abzuberufen bzw. sie zu ermächtigen, für bestimmte Gebietskörperschaften oder mehrere Gebietskörperschaften regionale Gliederungen nach Ziffer 1 zu gründen.
  3. Der Vorstand beschließt eine Muster-Geschäftsordnung, die für die regionalen Gliederungen nach Ziffer 1 verbindlich sind.

§ 10 Satzungsänderungen und Auflösung

  1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich per Brief oder per E-Mail zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. 
  2. Bei Auflösung des Vereins fällt mangels anderweitiger Festlegung der die
    Auflösung beschließenden Mitgliederversammlung das Vereinsvermögen der
    Christlich-Sozialen Union in Bayern e.V. zu.